Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 14.09.2023

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen, welche die Firma Hilltop Consulting GmbH (nachfolgend: Hilltop) mit Geschäftskunden, welche keine Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, (nachfolgend: Kunde) schließt.

Sofern nicht anderweitig vereinbart, finden die AGB von Hilltop in der jeweils gültigen Fassung – abrufbar unter www.hilltop-consulting.de/agb/ – auch auf alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde – z.B. im Rahmen von Einzelaufträgen – seine AGB verwendet und Hilltop diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

A. Allgemeine Bedingungen

1.      Inhalt und Umfang der jeweiligen Leistungen

Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen von Hilltop ergeben sich aus dem jeweiligen von Hilltop bestätigten Angebot. Vertragsbestandteil sind auch die jeweils gültige Leistungsbeschreibung sowie die aktuelle Preisliste von Hilltop. Bei Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung und den AGB gehen die Regelungen der Auftragsbestätigung vor.

2.      Vertragsschluss

Alle Angebote von Hilltop sind freibleibend, sofern sie nicht von Hilltop zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Erst die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Einzelverträge kommen somit grundsätzlich erst mit der Auftragsbestätigung von Hilltop zustande.

3.      Personal

Die Auswahl qualifizierter Mitarbeiter zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen bleibt Hilltop vorbehalten. Sofern im Angebot konkrete Mitarbeiter genannt werden, darf Hilltop Personen – auch in vereinbarten Schlüsselpositionen – grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Kunden auswechseln. Hilltop ist auch berechtigt, in geeigneten Fällen qualifizierte Subunternehmer ohne Einwilligung des Kunden einzusetzen.

4.      Vergütung, Fälligkeit

Die Vergütung für die Leistungen von Hilltop ergibt sich grundsätzlich aus der Auftragsbestätigung. Ist die Vergütung dort oder anderweitig nicht gesondert vereinbart, so gilt die Vergütung nach der jeweils aktuellen allgemeinen Preisliste von Hilltop als vereinbart. Die vereinbarte Vergütung versteht sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, exklusive etwaiger Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten oder sonstiger Auslagen von Hilltop, die gesondert zu erstatten sind. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Die jeweilige Vergütung ist netto 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Vereinbarte monatliche Vergütungen aus Dauerschuldverhältnissen sind monatlich im Voraus spätestens bis zum 5. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Jeglicher Abzug von der Rechnung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Hilltop ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung für wiederkehrende Leistungen (Softwaremiete, Softwarewartung- und Pflege, etc.) von Zeit zu Zeit anzupassen um damit auf veränderte Beschaffungskosten (z.B. durch die Veränderung von Wechselkursen oder die Anpassung von Preisen durch Vorlieferanten), eine Änderung der für Hilltop bei der Preisfindung maßgeblichen Steuersätze (z.B. die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer oder die Körperschaftssteuer) oder allgemeine Preissteigerungen, welche sich nach dem jeweils maßgeblichen Preisindex des statistischen Bundesamtes bestimmen, zu reagieren. Hilltop informiert den Kunden über eine Anpassung der Vergütung mindestens einen Monat im Voraus. Übersteigt die Anpassung der Vergütung den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu, worüber Hilltop den Kunden informiert. Das Kündigungsrecht erlischt einen Monat nach Bekanntgabe der Preisanpassung.

Verändern sich die für eine Preisanpassung maßgeblichen Bedingungen zugunsten von Hilltop, so kann der Kunde von Hilltop eine entsprechende Anpassung der Vergütung verlangen.

Eine Preisanpassung aufgrund der Änderung von Beschaffungskosten ist nur zulässig, wenn Hilltop dem Kunden im Einzelnen darlegt, in welchem Umfang Beschaffungskosten gestiegen sind (z.B. durch Auflistung der Änderung maßgeblicher Wechselkurse oder Darlegung von Anpassungen von Preisen durch die Vorlieferanten).

 

5.      Verzug

Termine sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Verzögerungen, die Hilltop nicht zu vertreten hat, insbesondere im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Termine angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.

6.      Mitwirkungspflichten des Kunden

Dem Kunden obliegen die vertraglich gesondert vereinbarten sowie die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeinen und besonderen Beistellungs- und Mitwirkungspflichten. Soweit zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich wird der Kunde insbesondere

  • einen kompetenten Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern von Hilltop für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch zu ermächtigen, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Vertrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,
  • für eine ordnungsmäße Datensicherung nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der aktuellen technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen, soweit diese nicht gemäß gesonderter schriftlicher Vereinbarung Teil der von Hilltop zu erbringenden Leistungen ist,
  • angemessene Vorkehrungen zur Datensicherheit zu treffen, insbesondere Passwörter und Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten und so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte zur Vermeidung eines Missbrauchs durch Dritte verhindert wird,
  • Hilltop sowie den zur Vertragserfüllung beauftragten Erfüllungsgehilfen Zugang zu Räumlichkeiten des Kunden ermöglichen, soweit erforderlich, Arbeitsräume für die Mitarbeiter von Hilltop einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel sowie aller erforderlichen Berechtigungen (z.B. Zugangskarten zu Räumen, Systemen nebst etwa erforderlicher Benutzerkennungen und Passwörtern) je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen,
  • Hilltop für etwa erforderlichen Fernunterstützung einen Fernzugriff (Remote) auf die IT-Systeme des Kunden zu gewähren und hierzu die erforderlichen Datenfernübertragungsleitungen zu öffnen,
  • Störungen und/oder Mängel so detailliert beschreiben und dokumentieren (z.B. durch Screenshots), dass diese identifiziert und reproduziert werden können,
  • sich vor Erwerb oder Nutzung eines neuen Produkts über dessen Einsatzvoraussetzungen zu informieren und die Herstellerempfehlung zu beachten.

Unterbleibt eine Mitwirkung und ist diese für Hilltop erkennbar, wird Hilltop den Kunden auf die Mitwirkungspflichtverletzung hinweisen. Ist der Kunde nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist in der Lage, die Mitwirkungsleistung zu erbringen, ist Hilltop berechtigt, diese selbst oder durch Dritte für den Kunden zu erbringen und Aufwände auf der Grundlage der aktuellen Preisliste von Hilltop zu berechnen.

7.      Höhere Gewalt

Für Ereignisse höherer Gewalt, die Hilltop die vertragliche Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haftet Hilltop nicht. Solche Ereignisse berechtigen Hilltop, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit zu unterbrechen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Krieg, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen wie Pandemien oder sonstige Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und durch Hilltop unverschuldet sind. Hilltop wird dem Kunden, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten. Ist Hilltop für mehr als 30 Tage aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, so kann jede der Parteien den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.

8.      Haftung

Für Schäden, die Hilltop oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Hilltop unbeschränkt. Ebenso haftet Hilltop unbeschränkt für Schäden wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

In allen anderen Fällen haftet Hilltop nur, soweit es sich um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“). Die Haftung ist insoweit der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die verschuldensunabhängige Haftung von Hilltop nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

Hilltop haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.

Die vorgenannten Haftungsausschlüsse /-begrenzungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht (z.B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der DSGVO) entgegensteht.

9.      Vertragslaufzeit und Beendigung von Verträgen

Dauerschuldverhältnisse werden für die im Einzelfall vereinbarte Mindestvertragsdauer, in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung für die Mindestvertragsdauer von 12 Monaten ab Vertragsschluss geschlossen. Sie verlängern jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht eine der Parteien innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündigt.

Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

10.   Geheimhaltung und Datenschutz

Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln – insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten – und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen.

Sofern erforderlich, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

11.   Bekanntmachung der Zusammenarbeit

Hilltop ist berechtigt, die Kooperation mit dem Kunden in jeglicher Form bekanntzumachen oder zu bewerben (z.B. in Referenzlisten). Hierzu gehört auch der Gebrauch von Firma, Firmenlogo, Markenzeichen und anderen geschützten Zeichen des Kunden.

12.   Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungsrechte

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sowie die Aufrechnung des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, Hilltop bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Für das Zurückbehaltungsrecht gilt vorstehender Ausschluss nicht, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

13.   Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von Hilltop. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von Hilltop, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Hilltop ist jedoch auch berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.

15.   Schriftformklausel

Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel.

16.   Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Hilltop hat das Recht diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.

Hilltop unterrichtet den Kunden von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht binnen einer Frist von 30 Tagen, so gelten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen.

17.   Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag lückenhaft ist.

 

B. Besondere Bedingungen zur Softwaremiete (Server-Vor-Ort-Lösung)

1.      Anwendungsbereich

Die besonderen Bedingungen zur Softwaremiete gelten für die Vermietung und Bereitstellung dieser Software durch Hilltop auf einem Server, in der Regel am Standort des Kunden (Server-vor-Ort-Lösung).

Nicht anwendbar sind diese besonderen Bedingungen auf die Vermietung und Bereitstellung von Software, welche unmittelbar durch Dritte (z.B. Sage GmbH) vermietet und zur Verfügung gestellt wird.

2.      Leistungsumfang

Hilltop vermietet die Software entsprechend der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Produktlösung. Die Software wird dem Kunden in der aktuellen, zum Vertragsbeginn verfügbaren Version zur Verfügung gestellt. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen schuldet Hilltop nur, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Im Übrigen sind Anpassungen und Änderungen durch Hilltop nur nach gesonderter Vereinbarung geschuldet und vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gemäß Preisliste zu vergüten.

Der Funktionsumfang der Software sowie die technischen Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

Hilltop ist berechtigt neue Versionen der Software zur Verfügung zu stellen. Die Rechte des Kunden nach diesem Abschnitt stehen diesem dann ausschließlich hinsichtlich der jeweils neusten Version der Software zu. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine Änderung von Funktionalitäten der Software, durch die Software unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Hilltop dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Text- oder Schriftform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Text- oder Schriftform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Hilltop wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

3.      Nutzungsrechte an der Software

Die Überlassung erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags. Die Mietsache darf nur zu den in diesem Vertrag referenzierten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf insbesondere keine irreversiblen technischen Änderungen vornehmen. Hilltop räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die vereinbarte Vertragsdauer beschränkte Recht ein, das überlassene Programm im Objektcode sowie die sonstigen Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck zu nutzen.

Der Kunde ist ohne Erlaubnis von Hilltop nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs und vorbehaltlich einer Vereinbarung über den Umfang der Nutzungsrechte für Endanwender und Geräte (Nr. 4 dieser besonderen Bedingungen) zulässig.

4.      Umfang der Nutzungsrechte für Endanwender und Geräte

Die Nutzungsrechte, die Hilltop nach Nr. 3 dieser besonderen Bedingungen gewährt, bestehen vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall wie folgt:

 

  • Unternehmensweiten Lizenzen (Company-CAL):

Für eine beliebige Anzahl von Benutzern und Geräten als Endnutzer und eine beliebige Anzahl gleichzeitiger Benutzerzugriffe (Sessions) bei dem Kunden, nicht aber bei verbundenen Unternehmen.

  • Lizenzen zur beschränkten gleichzeitigen Nutzung (Concurrent-User-CALs):

Für die vertraglich vorgesehene Anzahl gleichzeitiger Benutzerzugriffe (Sessions) unabhängig von der Anzahl und Identität der für diese zum Zugriff auf oder zur Verwendung mit der Software verwendeten Geräte (PC, Notebook, Smartphone, Drucker, etc.) und der Anzahl und Identität von menschlichen Nutzern.

  • Nutzerbezogenen Lizenzen (User-CALs):

Für die vertraglich vorgesehene Anzahl menschlicher Benutzer unabhängig von der Anzahl der durch diese zum Zugriff auf oder zur Verwendung mit der Software verwendeten Geräte (PC, Notebook, Smartphone, Drucker, etc.) jedoch hinsichtlich des Zugriffs auf die Software zeitgleich höchstens mit einem Gerät.

  • Gerätebezogenen Lizenzen (Device-CALs):

Für die vertraglich vorgesehene Anzahl von Geräten (PC, Notebook, Smartphone, Drucker, etc.) zum Zugriff auf oder zur Verwendung mit der Software jedoch zeitgleich nur zur Verwendung durch einen menschlichen Benutzer.

Der Kunde dokumentiert die korrekte Zuweisung von Lizenzen und legt diese Dokumentation Hilltop auf Verlangen vor. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation, so ist Hilltop berechtigt weitere Informationen durch den Kunden anzufordern oder die Einhaltung der Lizenz selbst bei dem Kunden zu überprüfen.

 

5.      Vervielfältigung der Software / Umarbeitungen des Programms

Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen.

Der Kunde darf keine Umarbeitungen an dem Programm vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Der Kunde darf dazu keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von Hilltop sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Hilltop (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist.

Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69e Absatz 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Absatz 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.

Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

6.      Technische Mindestanforderungen der Nutzung

Der Kunde ist dafür verantwortlich, die notwendigen technischen Mindestanforderungen zur Nutzung der Software entsprechend der Leistungsbeschreibung und der gewählten Produktlösung zu erfüllen.

7.      Rechte des Kunden bei Mängeln

Hilltop wird Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach Maßgabe nachfolgender Einschränkungen beheben.

Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von Hilltop durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Hilltop ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Hilltop verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Hilltop Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Hilltop unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

8.      Rückgabe

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde Hilltop die Software – sofern in dieser Form überlassen - auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation unverzüglich zurückzugeben. Gegebenenfalls erstellte Kopien der von Hilltop überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen. Hilltop kann statt der Rückgabe auch die Löschung des überlassenen Programms sowie die Vernichtung der überlassenen Handbücher und Dokumentation nebst entsprechender Nachweise verlangen.

Sofern ein Server vermietet wurde, ist der Kunde verpflichtet, diesen Hilltop im ordnungsgemäßen Zustand unaufgefordert zurückzugeben. Vorher hat er alle ihn betreffenden Daten vom Server zu löschen. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung und Rückversand.

9.      Rechte und Pflichten bei der Vermietung von Drittsoftware

Überlässt Hilltop dem Kunden Standardsoftware Dritter (z.B. Sage-Produkte) im eigenen Namen, so gelten zusätzlich zu den Bedingungen nach diesem Abschnitt B „Besondere Bedingungen zur Softwaremiete“ die Bedingungen des Drittanbieters (z.B. der Sage GmbH), soweit diese den vereinbarten Bedingungen nicht widersprechen.

C. Besondere Bedingungen zur Softwaremiete (Cloud-Lösung)

1.      Anwendungsbereich

Die besonderen Bedingungen zur Softwaremiete (Cloud-Lösung) gelten für die Nutzung von Software als „Software as a Service“ („SaaS“) bzw. Cloud-Angebot.

Nicht anwendbar sind diese besonderen Bedingungen auf die Bereitstellung von Software, welche unmittelbar durch Dritte (z.B. Sage GmbH) als SaaS bzw. Cloud-Angebote zur Verfügung gestellt wird.

2.      Leistungsumfang

Hilltop stellt dem Kunden die Software in der jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden von Hilltop bereitgestellt. Hilltop schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.

Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

Hilltop ist berechtigt neue Versionen der Software zur Verfügung zu stellen. Die Rechte des Kunden nach diesem Abschnitt stehen diesem dann ausschließlich hinsichtlich der jeweils neusten Version der Software zu. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine Änderung von Funktionalitäten der Software, durch die Software unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Hilltop dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Hilltop wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

3.      Nutzungsrechte

Soweit die Software ausschließlich auf den Servern von Hilltop oder einem von diesem beauftragten Dienstleister abläuft, benötigt der Kunde keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software und Hilltop räumt auch keine solchen ein. Hilltop räumt dem Kunden jedoch für die Laufzeit des Vertrages das nichtausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen vorzunehmen sowie die Software ausschließlich für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen.

Der Kunde ist ohne Erlaubnis von Hilltop nicht berechtigt, die Software Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs und vorbehaltlich einer Vereinbarung über den Umfang der Nutzungsrechte für Endanwender und Geräte (Nr. 4 dieser besonderen Bedingungen) zulässig.

4.      Umfang der Nutzungsrechte für Endanwender und Geräte

Es gelten die Regelungen über den Umfang der Nutzungsrechte für Endanwender und Geräte der besonderen Bedingungen für Softwaremiete für Server-vor-Ort-Lösung gemäß B. 4. entsprechend.

5.      Vervielfältigung der Software / Umarbeitungen des Programms

Es gilt Abschnitt B.4. entsprechend.

6.      Nutzungsvoraussetzungen

Der Kunde hat selbst für einen Internetzugang bis zum Leistungsübergabepunkt von Hilltop zu sorgen, damit er die Leistungen in Empfang nehmen und nutzen kann.

Es obliegt dem Kunden, die jeweils technischen Anforderungen zur Nutzung des Clients und des Browsers für den Zugriff auf die bereitgestellte Software zu erfüllen.

7.      Verfügbarkeit

Ist nichts anderes bestimmt, so stellt Hilltop dem Kunden die Software mit einer Verfügbarkeit von 95 % im Mittel des jeweils laufenden Kalenderjahres zur Verfügung. Nicht berücksichtigt werden dabei Nichtverfügbarkeiten aufgrund von angekündigten oder dringend erforderlichen Wartungsarbeiten, dem Einspielen von Updates oder Upgrades, rechtswidrigem Verhalten Dritter (z. B. Denial-of-Service-Angriffe) und der Nutzung der Software durch den Kunden in einer anderen als der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Art und Weise, insbesondere durch ein ungewöhnlich hohes Nutzeraufkommen.

Wird die Verfügbarkeit unterschritten, so ist der Kunde berechtigt von Hilltop eine Gutschrift in Höhe von 10 % des jeweiligen monatlichen Nutzungsentgelts je angebrochenem Prozentpunkt, um den die erreichte Verfügbarkeit die vereinbarte unterschreitet, zu verlangen, höchstens jedoch 50 % des jeweiligen monatlichen Nutzungsentgelts.

Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen, -beeinträchtigungen unverzüglich und so präzise wie möglich bei Hilltop anzuzeigen.

8.      Rechte des Kunden bei Mängeln

Es gilt Abschnitt B.6. entsprechend.

9.      Nach Vertragsende

Auf Verlangen des Kunden wird Hilltop nach Beendigung des Vertrags die vom Kunden gespeicherten Anwendungsdaten auf einem dauerhaft lesbaren mobilen und revisionssicheren Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, Hilltop die entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.

Hilltop kann zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit einem Dritten nach Weisung des Kunden zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist beschränkt auf die Übermittlung der vom Kunden gespeicherten Anwendungsdaten, die Übermittlung sonstiger den Kunden betreffenden Daten, soweit es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt sowie die Unterweisung der Mitarbeiter des Dritten in die Verhältnisse des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, Hilltop die entstandenen notwendigen und nachgewesenen Kosten zu ersetzen.

10.   Rechte und Pflichten bei Software as a Service bzw. Cloud-Lösungen von Drittsoftware

Überlässt Hilltop dem Kunden Standardsoftware Dritter (z.B. Sage-Produkte) im eigenen Namen als SaaS bzw. Cloud-Lösung, so gelten zusätzlich zu den Bedingungen nach diesem Abschnitt B „Besondere Bedingungen zur Softwaremiete“ die Bedingungen des Drittanbieters (z.B. der Sage GmbH), soweit diese den vereinbarten Bedingungen nicht widersprechen.

D. Besondere Bedingungen für Standardsoftwareüberlassung auf Dauer

1.      Anwendungsbereich

Die besonderen Bedingungen für Softwareüberlassung auf Dauer gelten für die zeitlich unbeschränkte Überlassung von Software durch Hilltop.

Nicht anwendbar sind diese besonderen Bedingungen auf die Bereitstellung von Software, welche durch Hilltop oder unmittelbar durch Dritte (z.B. Sage GmbH) im Wege der Softwaremiete (Abschnitt B und Abschnitt C) zur Verfügung gestellt wird.

2.      Überlassung von Standardsoftware auf Dauer

Ist die Überlassung von Standardsoftware vereinbart, überlässt Hilltop dem Kunden diese Standardsoftware entsprechend den Vereinbarungen des jeweiligen Einzelvertrags und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im jeweiligen Einzelvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, geht im Zeitpunkt der Lieferung das nicht ausschließliche dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, Recht auf den Kunden über, die Standardsoftware zu nutzen, das heißt insbesondere, sie dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen.

Überlässt Hilltop dem Kunden Standardsoftware Dritter, so gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen des Dritten.

Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, die Software zu bearbeiten, zu ändern, zu übersetzen oder sie in anderer Weise umzuarbeiten. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren oder anderen Maßnahmen eines Reverse Engineering unterwerfen, soweit das nicht nach § 69e UrhG auch ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist.

Hilltop ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet, dem Kunden die Software im Quellcode zu überlassen.

3.      Vergütung

Für die Einräumung des nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts an der überlassenen Software zahlt der Kunde für die Dauer der Überlassung je nach Vereinbarung eine einmalige Vergütung (Lizenzgebühr) sowie eine laufende, in der Regel monatliche Vergütung (Pflegegebühr).

Die Lizenzgebühr ist erstmals bei Lieferung der Software für den Folgemonat zur Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn die Software oder deren Einrichtung bzw. Anpassung der Abnahme bedarf.

Die Erstellung von Software sowie die sonstigen Dienstleistungen (Installation, Einrichtung, Anpassung etc.) sind vom Kunden, soweit nichts anderes in Schrift- oder Textform vereinbart worden ist, zu den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten.

4.      Veräußerung der Software

Macht der Kunde von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich des Inhalts und Umfangs der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Kunde nicht mehr zur Nutzung berechtigt.

Der Kunde ist verpflichtet, etwa erstellte Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.

5.      Gewährleistung bei Überlassung von Software auf Dauer

Hilltop wird die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln überlassen. Bei Standardsoftware beschränkt sich die Gewährleistung auf die Übereinstimmung mit der vertragliche vereinbarten Softwarespezifikationen des jeweiligen Herstellers.

Etwaige Mängel sind vom Kunden unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Die Gewährleistung bei Mängeln an Software setzt voraus, dass ein Mangel reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben darstellbar ist.

Diese Gewährleistungsfrist beginnt bei Standardsoftware mit der Lieferung, ansonsten mit der Abnahme der Software und endet nach 12 Monaten.

Hilltop übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.

Ist Hilltop trotz mehrfachen Versuchs, wofür Hilltop angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage, den Mangel zu beheben, ist der Kunde bezüglich der fehlerhaften Lieferung und Leistung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Vor Geltendmachung dieser Rechte hat der Kunde dies Hilltop unter Setzung einer angemessenen Frist anzukündigen.

Ist Hilltop aufgrund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass der Kunde das Vorliegen eines Fehlers nachweisen kann, so hat der Kunde die Kosten der Fehleranalyse zu tragen.

E. Besondere Bedingungen für Werkleistungen, insbesondere Entwicklungsverträge

1.      Anwendungsbereich

Die besonderen Bedingungen für Werkleistungen gelten für alle Leistungen, die Hilltop für den Kunden erbringt und bei denen Hilltop die Herbeiführung eines greifbaren Erfolgs verspricht, wenn dieses in Schrift- oder Textform vereinbart worden ist. Zu den Werkleistungen können insbesondere die kundenspezifische Erstellung, Modifikation oder Erweiterung von Software (Development), die Installation und Einrichtung von Software sowie vergleichbaren IT-Leistungen gehören.

2.      Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, im Falle agiler Softwareerstellung aus den jeweiligen Epics und User Stories. Die Dokumentation zur Software wird ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Individualsoftware wird Hilltop im Objektcode und grundsätzlich ohne system-technische Dokumentation überlassen. Die Überlassung im Quellcode bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3.      Leistungsänderungen nach Vertragsschluss (Change Request)

Will der Kunde die Anforderungen ändern, wird Hilltop dem zustimmen, soweit es für Hilltop insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Unzumutbar ist das Änderungsverlangen insbesondere, wenn der Erfolg der Leistung aus Sicht von Hilltop durch die verlangten Veränderungen gefährdet werden könnte, weil infolgedessen ein unverhältnismäßig erhöhter Aufwand entsteht oder die Termin- und Leistungsplanung gefährdet wird. Hilltop ist berechtigt, das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und wird dem Kunden in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens, mitteilen, ob es für Hilltop zumutbar ist. Ist das Änderungsverlangen aus Sicht von Hilltop unzumutbar, so ist Hilltop berechtigt, eine Alternativlösung vorzuschlagen.

Änderungen sind schriftlich oder in Textform zu vereinbaren.

Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann Hilltop eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen.

4.      Rechte an entwickelter Software

Soweit im Einzelvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, überträgt Hilltop dem Kunden jeweils, soweit Individualsoftware entstanden ist, das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, auf die vereinbarte Nutzungszeit beschränkte Recht, die Individualsoftware im Rahmen der Zweckbestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags zu nutzen. Weitergehende Rechte wie Abänderung, Übersetzung, Bearbeitung etc. bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schrift- oder Textform.

Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware im Objektcode. Hilltop ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet, dem Kunden die Software im Quellcode zu überlassen.

Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, die Software zu bearbeiten, zu ändern, zu übersetzen oder sie in anderer Weise umzuarbeiten. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren oder anderen Maßnahmen eines Reverse Engineering unterwerfen, soweit das nicht nach § 69e UrhG auch ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist.

Der Kunde ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Erlaubnis von Hilltop nicht berechtigt, die Nutzung einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.

Zur Überlassung von Werkzeugen, die für die Erstellung der Individualsoftware erforderlich sind, sowie zur Übertragung der Rechte daran, ist Hilltop nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung verpflichtet.

Die Rechte an Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, stehen – vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarungen – ausschließlich Hilltop zu.

5.      Abnahme

Hilltop wird dem Kunden zwecks Übergabe ein Übergabeprotokoll mit der Aufforderung übermitteln, eine Funktionsprüfung durchzuführen und die (Teil-) Abnahme innerhalb der vereinbarten Frist zu erklären.

Ist keine Frist zur Erklärung der (Teil-) Abnahme vereinbart, so ist die Abnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Aufforderung durch Hilltop zu erklären. Wird die Abnahme nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist erklärt, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn die Nutzbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich eingeschränkt ist und Hilltop zuvor auf diese Wirkung hingewiesen hat (Abnahmefiktion). Zur Beurteilung des Grades einer Nutzbarkeitseinschränkung gelten die Mängelklassen gemäß Abschnitt F 4 (Besonderen Bedingungen für IT-Services, Störungs- bzw. Mängelklassen) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sofern bei der Abnahmeprüfung Fehler der Mängelklassen 1 und/oder 2 (Abschnitt F 4 (Besonderen Bedingungen für IT-Services, Störungs- bzw. Mängelklassen)) festgestellt werden, ist der Kunde berechtigt, die Abnahme zu verweigern, es sei denn, diese sind durch Umstände verursacht, die der Sphäre des Kunden entstammen, wie insbesondere eine fehlerhafte Benutzung oder eine vom Kunden oder von Dritten für den Kunden eingesetzte fehlerhafte Betriebsumgebung. Werden ausschließlich Fehler der Fehlerklassen 3 festgestellt, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, kann diese jedoch unter den Vorbehalt der Mängelbeseitigung stellen. Die bei der Abnahme festgestellten Fehler, unabhängig davon, welcher Fehlerklasse diese zuzuordnen sind, sind vom Kunden nachvollziehbar zu dokumentieren. Hilltop wird diese innerhalb angemessener Frist beseitigen.

6.      Vergütung

Für die Vergütung von Werkleistungen gilt Abschnitt A 4 (Vergütung, Fälligkeit) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, 50% der vertraglich vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung und 50 % nach Abnahme zu zahlen.

7.      Gewährleistung

Hilltop wird die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Etwaige Mängel sind Hilltop vom Kunden unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Die Gewährleistung bei Mängeln an Software setzt voraus, dass ein Mangel reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben darstellbar ist.

Hilltop übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde das Programm (Quellcode oder Objektcode) ändert oder in dieses in sonstiger Weise (z.B. durch Änderung der Konfiguration) eingreift, es sei denn, dass der Eingriff für den Fehler erkennbar nicht ursächlich ist.

Hilltop ist berechtigt, nach ihrer Wahl den Fehler durch schriftliche oder maschinenlesbare Korrekturmaßnahmen, soweit dem Kunden zumutbar auch durch Umgehungsmaßnahmen (Workarounds) zu beseitigen. Hilltop ist ferner berechtigt, die Korrektur durch Installation einer verbesserten Version eines Programms (Update) vorzunehmen. Hilltop ist darüber hinaus berechtigt, Fehleranalysen und -korrekturen mittels Datenfernübertragung (DFÜ) vorzunehmen, sofern wechselseitig die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen und der Kunde die DFÜ-Verbindung unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes und der Informationssicherheit herstellt.

Ist Hilltop trotz mehrfachen Versuchs, wofür Hilltop angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage, den Mangel zu beheben, ist der Kunde bezüglich der fehlerhaften Lieferung und Leistung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Vor Geltendmachung dieser Rechte hat der Kunde dies Hilltop unter Setzung einer angemessenen Frist anzukündigen.

Ist Hilltop aufgrund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass der Kunde das Vorliegen eines Fehlers nachweisen kann, so hat der Kunde die Kosten der Fehleranalyse zu tragen.

Werden Teilleistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abgenommen, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit dem Tag der Teilabnahme. Der Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjährt in einem Jahr ab der Abnahme. Das Recht zur Selbstvornahme (§ 637 BGB) ist ausgeschlossen.

8.      Kündigung durch den Kunden

Unbeschadet des Rechtes aus § 648 BGB ist Hilltop im Falle der Kündigung durch den Kunden berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die erbrachte Leistung vollständig, im Übrigen für noch nicht erbrachte Leistung abzüglich einer Pauschale in Höhe von 25 % für ersparte Aufwendungen und/oder Erwerb auf Grund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft zu verlangen. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass die Summe ersparter Aufwendung und/oder des Erwerbs auf Grund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft oder dessen böswillige Unterlassung die Aufwendungspauschale übersteigt.

F. Besondere Bedingungen für die Wartung und Pflege von Individualsoftware

1.      Anwendungsbereich

Die besonderen Bedingungen für die Wartung und Pflege von Individualsoftware gelten für die Wartung und Pflege von im Rahmen eines Entwicklungsvertrags mit Hilltop (E. Besondere Bedingungen für Werkleistungen, insbesondere Entwicklungsverträge) erstellte Individualsoftware, soweit der Kunde mit Hilltop für diese eine Softwarewartung und -pflege vereinbart hat.

Sie gelten außerdem, wenn Hilltop mit dem Kunden für eine von oder mit Dritten entwickelte Individualsoftware vereinbart hat, die Softwarewartung und -pflege zu übernehmen.

2.      Umfang der Softwarewartung und -pflege

 

Standard Softwarewartung- und Pflege

Im Rahmen der Standard Softwarewartung- und Pflege liefert Hilltop Updates, die den Funktionsumfang und die Verkehrstauglichkeit der Software erhalten. Die Softwarewartung und -pflege umfasst dabei:

  • Die Annahme von Fehlermeldungen zu und die Beseitigung von Softwarefehlern in der Software, die Gegenstand der Softwarewartung und -pflege ist, durch das Zurverfügungstellen von Updates und Workarounds.
  • Das regelmäßige Aktualisieren von und Anpassen an Abhängigkeiten (z.B. Entwicklungsbibliotheken oder Programmierschnittstellen) in der Software die Gegenstand der Softwarewartung- und pflege ist,
  • Die Bereitstellung dieser Updates als Download auf der Hilltop-Website, über die Software die Gegenstand der Softwarewartung- und Pflege ist oder eine besondere zu diesem Zweck von Hilltop zur Verfügung gestellte Software.

 

Erweiterte Wartung und Pflege: Anpassung zur Umsetzung von geänderten Rechtsvorschriften

Für Software, die Gegenstand der Softwarewartung- und Pflege ist, wird Hilltop auf gesonderte Anforderung des Kunden und gegen gesonderte Vergütung auch Updates zur Anpassung der Software liefern, die zur Umsetzung von Änderungen von Rechtsvorschriften und technischer Normen notwendig sind, um die Nutzbarkeit der Software für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erhalten.

 

Nicht Gegenstand der Softwarewartung und -pflege sind:

  • Updates zur Anpassung der Software an andere Laufzeitumgebungen (bspw. ein Wechsel von Linux auf Windows oder von der Ausführung in einer Java Virtual Machine statt in einer .NET-Umgebung) wohl aber Updates zur Anpassung an neuere Betriebssystemversionen (bspw. Upgrade von Windows Server 2012 auf Windows Server 2021), jedoch erst spätestens zu dem Zeitpunkt, da keine kompatible Betriebssystemversion noch mit Sicherheitsupdates durch den Hersteller versorgt wird.
  • Erhebliche sonstige technologische oder die Grundfunktionen der Software berührende Anpassungen, die aus Gründen, die nicht unter der Kontrolle von Hilltop stehen, erforderlich sind. Bspw. die Umstellung des Betriebs als Server-vor-Ort Software auf Software in der Cloud oder Änderungen des Daten(zugriffs)modells.
  • Die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen, es sei denn Hilltop entscheidet nach billigem Ermessen ausnahmsweise eine derartige Anpassung im Rahmen der Softwarewartung und -pflege bereitzustellen.

 

Hilltop schuldet die Softwarewartung und -pflege nur für den jeweils neusten Programmstand, nicht jedoch für frühere Versionen.

3.      Vergütung

Hilltop erhält für die Standardsoftwarewartung und -pflege, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart ist, eine pauschale einmalige oder wiederkehrende Vergütung.

Wenn nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, sind Updates im Rahmen der „erweiterten Softwarewartung- und Pflege“ wie in F. 2. definiert nicht mit der pauschalen Vergütung abgegolten und werden nach der vereinbarten Preisliste oder, soweit keine individuelle Preisliste vereinbart ist, der allgemeinen Preisliste berechnet.

4.      Nutzungsrechte

An im Rahmen der Softwarepflege gelieferten Updates räumt Hilltop dem Kunden dieselben Rechte ein, die Hilltop dem Kunden an der ursprünglichen Software eingeräumt hat, im Zweifel und soweit eine getroffene Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält gelten hinsichtlich der Nutzungsrechte die Regelungen von E. 4 entsprechend.

5.      Gewährleistung

Die Regelungen über die Gewährleistung gemäß E. 7. dieser AGB gelten entsprechend.

 

G. Besondere Bedingungen für IT-Services

1.      Anwendungsbereich

Die besonderen Bedingungen für IT-Services (Wartung, Pflege, Support, Hotline) gelten für alle Dienstleistungen wie das Warten und die Pflege von Hardware sowie Beratungsleistungen sowie die Bereitstellung der Hilltop Leistungen Support- und Hotline durch Hilltop und ihre Inanspruchnahme durch den Kunde, soweit diese Leistungen zwischen den Parteien vereinbart wurden.

2.      Wartungs-, Pflegeleistungen

Wartungs- und Pflegeleistungen unterliegen keiner Abnahme. Für sie gelten die in Einzelverträgen und etwaigen Leistungsbeschreibungen vereinbarten Konditionen.

Der Kunde ist verpflichtet, Hilltop mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen über von ihm veranlasste Änderungen an der Systemumgebung oder Beistellungen zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Wartungs-, Pflegeleistungen von Hilltop auswirken.

Der Kunde ist verpflichtet, Hilltop rechtzeitig über nicht von Hilltop vorgenommene oder initiierte Änderungen an den Systemkomponenten zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen von Hilltop auswirken. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Kunde zu einer solchen Änderung berechtigt ist oder nicht.

Stellt Hilltop nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen fest, wird Hilltop den Kunden darüber unterrichten. In diesem Fall ist Hilltop berechtigt, eine Anpassung des Vertrags entsprechend der Änderungen zu verlangen. Kommt eine Vereinbarung über die Anpassung des Vertrags nicht innerhalb einer von Hilltop gesetzten angemessenen Annahmefrist zustande, ist Hilltop berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

3.      Besondere Supportleistungen für Standardversionen der Hilltop und Sage Produkte

3.1   Allgemein

Hilltop erbringt die nachfolgend unter Ziffer 3.2 beschriebenen Leistungen ausschließlich für Standardversionen der Hilltop und Sage Produkte, sofern und soweit diese unverändert und in der von Hilltop und Sage für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der umseitig genannten Betriebsstätte des Kunde genutzt werden.

In den Vertragsumfang eingeschlossen und damit unterstützte Produkte im Sinne dieser Bedingungen sind die jeweils zuletzt von Hilltop und Sage zur allgemeinen Vermarktung freigegebene Version eines Produkts und ihre Vorgängerversion. Vorgängerversionen werden mindestens sechs (6) Monate nach Erscheinen der Nachfolgeversion unterstützt.

Nachfolgeversionen zeichnen sich durch eine andere Jahreszahl oder Versionsnummer aus und werden als "Upgrade" bezeichnet. Ein Upgrade weist i. d. R. zusätzliche Funktionalitäten im Vergleich zur Vorgängerversion auf. Verschiedene Releases des gleichen Produktes tragen dieselbe Jahreszahl oder volle Versionsnummer und werden als "Update" oder "Service Packs" bezeichnet und aktualisieren das bestehende Produkt, ohne in der Regel mit zusätzlichen Funktionalitäten verbunden zu sein.

Produkte Dritter sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, selbst wenn sie gemeinsam mit Hilltop und Sage Produkten ausgeliefert worden sind.

Ebenfalls nicht umfasst sind die Installation von Software, Überprüfung von Drittsoftware, Datenbankabfragen, Formularanpassungen, Reports, Schnelländerungen, Serverkonfiguration oder Systemadministration, Überprüfung von Datensicherungen und Vor-Ort Support, Schulungen und Einweisungen. Derartige Leistungen erbringt Hilltop im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung gegen gesondert zu vereinbarende Vergütung, in Ermangelung einer solchen nach der allgemeinen Preisliste.

 

Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für weitere Betriebsstätten ist nach Vereinbarung gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung möglich.

 

3.2   Leistungsumfang Support- und Hotline

Der Support- und Hotline BASIC beinhaltet folgende Leistungen:

- Kunden-Hotline (unter 3.3 geregelt)

- 60 Minuten Fernwartung pro Jahr (unter 3.4 geregelt)

Der Support- und Hotline PRO beinhaltet folgende Leistungen

- Kunden-Hotline (unter 3.3 geregelt)

- Fernwartung mit einem zeitlich unlimitierten Kontingent (unter 3.4 geregelt)

Neben den Leistungen der Support- und Hotline Verträge gibt es auch noch optional zubuchbare Premium Service Leistungen. Voraussetzung für diese optional zubuchbaren Support- und Hotline -Leistungen ist ein gültiger Support- und Hotline PRO Vertrag.

Voraussetzung für den Abschluss eines Support- und Hotline-Vertrages ist ein direkter oder indirekter Wartungs- und/oder Nutzungsvertrag.

3.3   Leistungsumfang Kunden-Hotline

Für die Dauer der vereinbarten Supportleistungen übernimmt Hilltop den Support für die dem Kunden bereitgestellte Software, in ausdrücklich vereinbarten Fällen auch etwaiger Hardware. Im Rahmen der individuellen Hotline-Beratung beantwortet Hilltop während ihrer allgemeinen Geschäftszeiten auf einen bestimmten Anwendungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Produkt-Dokumentation sowie zu Programmablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der von Hilltop und Sage in der Dokumentation mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung.

Der Support steht dem Kunden an den deutschen bundeseinheitlichen Arbeitstagen von montags bis freitags zu den im Supportvertrag abgegebenen Zeiten, in Ermangelung vereinbarter Zeiten montags bis donnerstags von 08.00 bis 17.00 Uhr (MEZ/MESZ) und freitags von 08.00 bis 15.30 Uhr (MEZ/MESZ) zur Verfügung.

Ziel des Hotline-Supports ist es, den Kunden in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der unterstützten Produkte. Der Hotline-Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Kunden in Anspruch genommen werden. Die Hotline nimmt Störungsmeldungen und Supportanfragen zu der Software per E-Mail oder – soweit zwischen den Parteien vereinbart - über das von Hilltop zur Verfügung gestellte Ticketsystem entgegen. Kann Hilltop den Kunden unter der von ihm angegebenen Rufnummer aus von Hilltop nicht zu vertretenden Gründen (z.B. besetzt, falsche Rufnummer, falsche E-Mail Adresse) nicht erreichen, stellt dies keine Nichterfüllung dar. Kann Hilltop den Kunde über seine E-Mail Adresse, wenn diese bisher Hilltop nicht bekannt war, nicht direkt identifizieren, stellt dies keine Nichterfüllung dar.

3.4   Leistungsumfang Fernwartung („Fernzugriffsservices/ Remote-Services“)

Hilltop kann Hilfestellung für die von Hilltop zur Verfügung gestellte und betreute Software nur bei zur Verfügung stehen dem Online-Zugriff erbringen. Die Problembehandlung beinhaltet das Prüfen der Daten mittels Zugriffs auf die EDV-Anlage des Kunden mit einem Fernzugang. Die Bereitstellung des Anschlusses und der notwendigen Kommunikationsgeräte und -einrichtungen für den Fernwartungszugang erfolgt durch den Kunden. Unter Verwendung eines Fernzugriffs wird die Prüfung von Datenbeständen, Protokollen und Funktionsabläufen vorgenommen. Hilltop und Kunde stimmen den Zeitpunkt des Fernzugriffs online-basiert oder telefonisch ab. Der Kunde muss Hilltop den Zugriff zu seinem System durch Aktivieren der ihm zugänglich gemachten Fernzugriffs-Software von Hilltop ermöglichen. Der Fernzugriff wird im Rahmen einer einzelnen Sitzung nur mit Einverständnis und unter Aufsicht des Kunden erfolgen. Der Vorgang kann durch den Kunden oder Hilltop jederzeit abgebrochen werden; ebenso kann der Kunde kontrollieren, welche Arbeiten im Rahmen des Fernzugangs durchgeführt werden, insbesondere welche Zugriffe auf personenbezogene oder sonstige Daten erfolgen.

Der Kunde hat alle technischen und organisatorischen Maßnahmen selbst zu treffen, die erforderlich sind, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Um Supportanfragen des Kunden mittels des Fernzugriffsservices lösen zu können, baut Hilltop eine Verbindung zum Hardware-Client des Kunden auf. Hier versucht Hilltop bei auftretenden Datenproblemen, deren Ursache zu ermitteln und Vorgehensweisen zur Behebung des aufgetretenen Problems zu empfehlen und diese auf Wunsch des Kunden im Wege des Fernwartungszugangs, sofern und soweit dies auf diesem Wege möglich ist, zu beheben. Wenn die Komplexität des Problems dies erfordert, kann ein Problem auch durch einen kostenpflichtigen Vor-Ort-Einsatz des Hilltop Services oder einen autorisierten Hilltop Business Partner erfolgen.

Je nach bestellter Leistung sind je Vertragsjahr Fernwartungsleistungen im vertraglich festgelegten Umfang im Preis enthalten. Darüberhinausgehende Inanspruchnahmen sind gemäß aktueller Preisliste kostenpflichtig. Ein Übertrag nicht beanspruchter Leistungen auf Folgejahre findet nicht statt.

4       Störungs- bzw. Mängelklassen

Es gelten folgende Störungs- bzw. Mängelklassen:

  • Klasse 1: Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Hardware oder Software unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
  • Klasse 2: Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der der Hardware oder Software erheblich eingeschränkt ist.
  • Klasse 3: Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung der der Hardware oder Software ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.

Reaktions- und Störungsbehebungszeiten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Hinsichtlich der Störungsklasse 3 stehen Reaktionszeiten und Fehlerbehebungszeiten im Ermessen von Hilltop.

Die Reaktionszeit beginnt mit Eingang der Störungsmeldung bei Hilltop und läuft nicht außerhalb der Supportzeit. Ferner läuft die Reaktionszeit für außerhalb der Supportzeit gemäß Abschnitt F. 3 (Supportleistungen, Supportzeit). Eine Reaktion ist erfüllt, wenn Hilltop die Fehlerdiagnose beginnt sowie bei telefonischer/schriftlicher Kontaktaufnahme mit dem Kunden, wenn dies zur Behebung der Störung notwendig erscheint. Die Fehlerbehebungszeit beginnt mit Ablauf der Reaktionszeit und ist eingehalten, wenn Hilltop innerhalb der vereinbarten Zeit den gemeldeten Fehler behoben hat. Die Fehlerbehebungszeit läuft nur innerhalb der Supportzeit. Soweit der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder verspätet vornimmt, verlängern sich die Reaktions- und Fehlerbehebungszeiten entsprechend.

5       Vergütung

Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Kunde eine jährliche Gebühr nach der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste von Hilltop zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Gebühren sind für den gewünschten Abrechnungszeitraum im Voraus fällig. Unbeschadet weitergehender Rechte ist Hilltop zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.

Hilltop erstellt eine Rechnung für anfallende Gebühren, auf der die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist.

Erweitert der Kunde die Anzahl seiner in Bezug auf die vertragsgegenständliche Softwarenutzungsberechtigten Clients, erweitert sich im gleichen Maße automatisch der von ihm bezogene Support und Softwarewartungsumfang. Hilltop ist daher berechtigt, die sich für die entsprechende neue Anzahl von Clients anfallende Gebühr lt. Preisliste ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde die Clients nutzt, in Rechnung zu stellen.

Hilltop ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. Hilltop kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Gebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10% kann der Kunde binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.

 

H. Besondere Bedingungen für Schulungen

1.      Schulungsleistungen

Die Beauftragung von Schulungsleistungen erfolgt durch von Hilltop bestätigte Angebote. Art und Umfang der Schulungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

2.      Rechte an Schulungsunterlagen

Die Rechte an den in den Schulungen zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Handouts, Übungen, Fallstudien und ggf. Übungsdatenbanken) liegen ausschließlich bei Hilltop und dürfen vom Kunden und dessen Mitarbeitern zu den nach dem vom Vertrag vorausgesetzten Schulungszwecken genutzt werden. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hilltop weder vervielfältigt oder verbreitet noch öffentlich wiedergegeben werden.

3.      Seminare

Allgemeine und organisationsungebundene Schulungen (Seminare) können bis spätestens einer Woche vor Seminarbeginn kostenfrei storniert werden (Rücktritt). Die Stornierung bedarf der Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail). Bei späterer Stornierung ist die Seminarvergütung vollumfänglich zu zahlen.

Hilltop ist berechtigt, Seminare bis zu einer Woche vor Beginn zu stornieren, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall erhält der Kunde die bereits geleisteten Seminarvergütung zurück.

Im Falle der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung des Dozenten ist Hilltop berechtigt, einen Alternativtermin für das Seminar anzubieten. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, vom gebuchten Seminar zurückzutreten, wenn er dies unverzüglich gegenüber Hilltop erklärt.